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Allgemeine Ordnung

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Vorstands Ordnung

 

Satzung

§ 1 Name und Sitz
1.1 Der im Jahre 1927 gegründete Sportverein führt den Namen „Sportfreunde Kürzell e.V. 1927“. Er ist Mitglied des Badischen Sportbundes Freiburg, des Südbadischen Fußballverbandes und des Badischen Turnerbundes. Die Mitgliedschaft in weiteren Sportfachverbänden kann erworben werden.
1.2 Sitz und Spielort ist in 77974 Meißenheim, Ortsteil Kürzell. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2 Zweck
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Anschaffung von Materialien, Sportgeräten und Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen, insbesondere in den  Bereichen Fußball, Turnen und Gymnastik.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6 Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine pauschale Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten
Zwecke
3.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Steuerbegünstigten Zweckes erfolgt die Liquidation durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3.2 Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Meißenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Kürzell zu verwenden hat. Grund und Boden der Sportanlage ist Eigentum der Gemeinde Meißenheim.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
4.1 Mitglied im Verein kann jede Person werden.
4.2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, muss dies schriftlich dem Vorstand mit dem vom Verein zur Verfügung gestellten Beitrittsformular mitteilen und mit dem Abbuchungsverfahren einverstanden sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung erkennt das Mitglied die Bestimmungen
der Vereinssatzung an.
4.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Vereinsausschluss. Eine Kündigung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
4.4 Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich bis zum 30. April abgebucht. Der Abbuchungszeitraum wird rechtzeitig bekannt gegeben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft. Bei erfolgloser
Abbuchung oder nichtberechtigtem Widerspruch trägt das Mitglied die Kosten der hierdurch verursachten Bankgebühren.
4.5 Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als aktives Mitglied gelten Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiv am Vereinsleben teilhaben. Zur Vereinsjugend zählen Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Näheres regelt die
Beitragsordnung. Mitglieder, die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4.6 Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder volles Stimmrecht.
4.7 Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben. Den Anordnungen der Vorstandschaft und der Übungsleiter ist Folge zu leisten.
4.8 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.
4.9 Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein befristet gesperrt oder ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Der Ausschluss erfolgt mit 2/3 der Stimmen der Vorstandschaft
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsführung.
b) wegen Nichtbezahlung eines Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung.
c) wegen vorsätzlicher Körperverletzung oder Gewaltandrohung gegenüber Vorstandsmitgliedern, Spielleitern, Übungsleitern oder Platzordnern und
d) wegen unehrenhaften Handlungen, insbesondere wegen diskriminierender und rassistischer Äußerungen, illegalem Drogenkonsum und bei vorsätzlicher Sachbeschädigung des Vereinseigentums. Das ausgeschlossene Mitglied kann Widerspruch gegen den Ausschluss innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt des Beschlusses einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung.

§ 5 Organe des Vereins
5.1 Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung auf der Vereinshomepage und im Amtsblatt der Gemeinde Meißenheim. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich eingeladen ( EMail erfüllt die Schriftform ). Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5.2 Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorstandes den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5.3 Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 7 Tage vorher schriftlich dem Vorstand vorgelegt wurden. Es sei denn, dass die Versammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit
anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden sofern die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies beschließt . Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1.Vorstand zu unterzeichnen.
5.4 Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der
Beratung und Beschlussfassung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte, der Kassenberichte und Entlastung des Vorstandes.
b) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer für zwei Jahre und
c) Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
5.5 Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich beantragt.

§ 6 Die Leitung des Vereins
6.1 Der Vereinsvorstand besteht aus den Positionen:
– 1. Vorstand
– 2. Vorstand
– Vorstand Fußball
– Vorstand Hallensport
– Hauptrechner
– Schriftführer
– Spielausschuss
– DFB-Net-Koordinator
– Mitgliederbeauftragter
– Jugendleiter
– Stellvertretender Jugendleiter
– Eventmanager
6.2 Der Vereinsvorstand kann bei Bedarf Beisitzer benennen. Die Benennung ist befristet und anlassbezogen. Die Beisitzer gelten während dieses Zeitraums, mit entsprechenden Rechten und Pflichten, als vollwertige Mitglieder des Vereinsvorstands.
6.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand und den 2. Vorstand vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Sie sind Vorstand im Sinne § 26 BGB.
6.4 Die zur Wahl stehenden Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der 1. und 2. Vorstand müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
6.5 Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für
a) die Bewilligung der Ausgaben,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen,
c) die Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern sowie für
d) alle Entscheidungen, die nicht der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
6.6 Der Vereinsvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit wird der Punkt zurückgestellt und bei der nächsten Vorstandssitzung erneut beratschlagt und neu abgestimmt. Sollte wiederum keine Entscheidung getroffen werden, entscheidet der 1. Vorstand.
6.7 Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vereinsvorstand zuständig. Neue Ordnungen oder Änderungen müssen den Mitgliedern zu deren Gültigkeit
bekannt gemacht werden. Den Vereinsordnungen ist folge zu leisten.
6.8 Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes.
6.9 Soweit das Finanzamt oder das Vereinsregister Beanstandungen zur angemeldeten Satzungsänderung haben sollte, ist der vertretungsberechtigte Vorstand befugt, die erforderlichen Korrekturen herbei zu führen.
6.10 Der 1. Vorstand beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Jahreshauptversammlungen. Die Vorstandschaft ist einzuberufen wenn die Geschäftslage dies erfordert.
6.11 Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
6.12 Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vereinsvorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandschaftsmitglied zu berufen. Auf diese Weise benannte Vorstandschaftsmitglieder bleiben bis zur nächsten Jahreshauptversammlung im Amt.

§ 7 Vereinsjugend
Die Interessen der Vereinsjugend werden durch die Jugendversammlung, den Jugendvorstand und den Jugendleiter wahrgenommen. Der Jugendleiter und die weiteren Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung gewählt. Jugendleiter und stellvertretender Jugendleiter sind als Mitglieder des
Vereinsvorstandes durch die Jahreshauptversammlung zu bestätigen. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.

§ 8 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
Zur Erfüllung des Vereinszwecks und in der Satzung enthaltenen Aufgaben Verarbeitet, speichert, übermittelt, verändert und löscht der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Einzelheiten regelt eine Datenschutzverordnung, die der Vorstand beschließt.

§ 9 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung in Kürzell am 09.7.2020 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg in Kraft.